Warum fehlt der verantwortliche Lebensmittelunternehmer auf fremden Produktseiten?
Name und Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers gehören zu den Pflichtangaben. Auf Produktseiten anderer Verkäufer steht dort oft nur der Markenname, ein Platzhalter oder eine andere Firma. Ihre eigenen Daten können dabei vollständig korrekt sein – beim Kunden kommt trotzdem eine unvollständige Angabe unter Ihrem Markennamen an.
Wer gemeint ist
Anzugeben ist nicht zwingend der Betrieb, der das Lebensmittel tatsächlich herstellt. Maßgeblich ist grundsätzlich der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Produkt vermarktet wird. Ist dieser nicht in der Europäischen Union niedergelassen, ist der Importeur des Lebensmittels in die EU maßgeblich. Bei Eigenmarken, die ein Lohnhersteller produziert, kann deshalb der Markeninhaber statt des produzierenden Betriebs anzugeben sein.
Beispiel aus der Praxis
Ein Linsensnack, 125 g, vermarktet unter dem Namen der Musterfood GmbH. Sie ist in diesem Beispiel der verantwortliche Lebensmittelunternehmer.
| Kanal | Angabe zum Lebensmittelunternehmer | Bewertung |
|---|---|---|
| Eigener Shop | Musterfood GmbH, Musterstraße 1, 00000 Musterstadt | ✓ vollständig |
| Händler A | Musterfood GmbH, Musterstraße 1, 00000 Musterstadt | ✓ vollständig |
| Verkäufer B auf einem Marktplatz | „Musterfood“ | ✗ nur Markenname, keine Anschrift |
| Verkäufer C auf einem Marktplatz | Handelshaus Beispiel, Beispielstadt | ✗ abweichende Unternehmensangabe |
Besonders auffällig: Bei Verkäufer C fehlten außerdem Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration vollständig; stattdessen stand dort „siehe Verpackung“. Bei vorverpackten Lebensmitteln müssen die vorgeschriebenen Informationen im Fernabsatz grundsätzlich bereits vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein – ausgenommen das Mindesthaltbarkeits- beziehungsweise Verbrauchsdatum. Sie müssen auf der Angebotsseite erscheinen oder über ein anderes geeignetes, eindeutig angegebenes Mittel ohne zusätzliche Kosten zugänglich sein. Ein bloßer Hinweis auf die Verpackung genügt dafür grundsätzlich nicht. Ob die Angaben anderweitig bereitgestellt werden, ist im Einzelfall zu prüfen.
Zum Beispiel: Produktnamen, Unternehmen, Anschriften und Zahlen sind verändert. Das Beispiel veranschaulicht Abweichungen, die bei meiner Recherche beobachtet wurden; es bildet keinen unveränderten Einzelfall ab.
Was daran problematisch ist
Kundinnen und Kunden, Händler und Behörden sehen Ihr Produkt mit unvollständigen Angaben. Wer für ein Angebot eines anderen Verkäufers im Einzelfall verantwortlich ist, ist eine rechtliche Frage. Betroffen ist aber in jedem Fall Ihre Marke.
Mögliche Ursachen
- Der Verkäufer hat ein eigenes Angebot mit knappen Daten angelegt und nur die Marke eingetragen.
- Ein Feld wurde beim Upload nicht befüllt oder mit einem Platzhalter versehen.
- Der Verkäufer hat seine eigene Firma eingetragen – ob zu Recht, hängt davon ab, unter wessen Namen das Produkt vermarktet wird.
- Die Angaben stammen aus einem veralteten Datenstand.
So prüfen Sie es selbst
- Suchen Sie Ihr Produkt über die EAN auf den großen Marktplätzen, nicht nur über den Namen.
- Prüfen Sie zuerst die gemeinsame Produktdetailseite: Auf Marktplätzen wie Amazon nutzen oft mehrere Verkäufer dieselbe Seite.
- Vergleichen Sie anschließend, soweit sichtbar, die angebotsbezogenen Angaben der einzelnen Verkäufer.
- Gleichen Sie Unternehmensangabe, Zutaten und Nährwerte mit Ihrer aktuellen Spezifikation ab.
- Halten Sie jede Abweichung mit Screenshot, Datum und Link fest – und prüfen Sie erneut nach Rezeptur- oder Verpackungsänderungen.
Wer es korrigieren kann
- Gemeinsame Produktdetailseite: Weil mehrere Verkäufer dieselbe Seite nutzen, ist eine falsche Angabe nicht immer einem einzelnen Verkäufer zuzuordnen. Eine Registrierung als Markeninhaber, bei Amazon etwa über Brand Registry, kann zusätzliche Möglichkeiten zur Pflege und Korrektur eröffnen. Welche Änderungen übernommen werden, hängt von Berechtigungen und Prüfprozessen der Plattform ab.
- Angebotsbezogene Daten eines Verkäufers: Verkäufer kontaktieren oder eine Korrektur über den Marktplatz-Support anstoßen, mit Belegen und korrekter Spezifikation.
- Vorbeugend: Stellen Sie Händlern und Verkäufern ein vollständiges Produktdatenblatt zur Verfügung.
Was bei größeren Sortimenten schwierig wird
Einzelne Produktangaben lassen sich oft schnell vergleichen. Bei größeren Sortimenten, mehreren Vertriebspartnern und zahlreichen Produktvarianten steigt der Prüf- und Abstimmungsaufwand jedoch erheblich: Dann geht es nicht nur darum, Fehler zu erkennen, sondern festzustellen, welche Produktseiten betroffen sind, aus welcher Datenquelle die Abweichung stammen könnte und wer eine Korrektur veranlassen kann. Bei Marktplätzen kommt hinzu, dass sich Angebote anderer Verkäufer laufend ändern.
Sind Ihre Pflichtangaben auch auf fremden Produktseiten vollständig?
Ich prüfe Ihre Produkte über verschiedene Vertriebskanäle und dokumentiere jede festgestellte Abweichung mit Fundstelle. In einem kostenlosen Erstgespräch klären wir, ob eine systematische Prüfung für Ihr Sortiment sinnvoll ist.
15-Minuten-Erstgespräch vereinbaren Leistung und PreisQuellen und Hinweise
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) – Art. 8 (Verantwortlichkeit), Art. 9 Abs. 1 Buchst. h (Name und Anschrift), Art. 9 Abs. 1 Buchst. f (Mindesthaltbarkeits-/Verbrauchsdatum), Art. 14 (Fernabsatz)
Diese Seite beschreibt typische Datenabweichungen und gibt allgemeine Hinweise. Sie ist keine Rechtsberatung; ob im Einzelfall ein Verstoß vorliegt und wer verantwortlich ist, klärt Ihr Anwalt oder Verband.